An der deutschen Literatur war für mich verwirrend, daß die erste Geschichtsschreibung nach dem Kriege unter gesetzlichen Auflagen erarbeitet worden ist, die der Forschung Grenzen auferlegten. Im Überleitungsvertrag von 1954, Artikel 7 (1) ist verbindlich festgelegt gewesen, daß „deutsche Gerichte und Behörden ... alle Urteile und Entscheidungen“ aus den Nürnberger Prozessen „in jeder Hinsicht als rechtskräftig und rechtswirksam ... zu behandeln haben.“ Zu den Entscheidungen des Gerichts gehörten die „Feststellungen“ zum Ablauf der Ereignisse, die zum Kriege führten. Sie stehen in den Urteilsbegründungen. Die Urteile konnten nach Maßgabe des Gerichts auch ohne Beweiserhebung oder gegen die Beweisführung der Verteidigung zustande kommen.2 Dadurch waren der subjektiven Sicht der Siegermächte Tür und Tor geöffnet und die besiegten Deutschen per Gerichtsbeschluß verpflichtet, diese Sicht zu übernehmen. Zu den Behörden, die diese so zustande gekommenen „Feststellungen“ in jeder Hinsicht als rechtswirksam zu behandeln haben, gehören die Kultusministerien der Länder, die die Aufsicht über den Inhalt der Geschichtsbücher an den Schulen führen. Die forschenden Beamten sind per Diensteid an diesen Artikel 7 des Deutschlandvertrags gebunden und damit an eine Lesart von „Geschichte“ , die in Nürnberg verbindlich festgeschrieben worden ist.

1 In AA 1939, Nr. 2, Dokument 208 mit polnischer Kriegsdrohung und in ADAP, Serie D, Band VI Dokument 101 (von 1956) ohne diese Drohung.

2 Artikel 19 und 20 der Statuten des Nürnberger Militärtribunals. Siehe ITM, Band I, Seiten 7-9

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Nun könnte man sagen, daß der Überleitungsvertrag und das Jahr 1954 selber schon Geschichte sind. Doch 1990 wurde die Bindekraft der Urteile des Nürnberger Prozesses per Vertrag ein weiteres Mal verlängert. 1990 wurde der Überleitungsvertrag durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag abgelöst, und die Siegermäch-te bestanden dabei darauf, daß der besagte Artikel 7 (1) des Vertrags von 1954



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